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Zuweisung für die Klassen der Berufsfachschulen (BFS2), der höheren Berufs-fachschulen (HBFS) sowie der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung (BzB)

Drucksache
20/7741

Kleine Anfrage
Nina Heidt-Sommer (SPD)

Vorbemerkung:

Die Arbeitsgemeinschaft der Direktorinnen und Direktoren an den Beruflichen Schulen und den Studienseminaren für die beruflichen Schulen in Hessen (AGD) hat sich mit einem Schreiben vom 18. Januar 2022 an den Ministerpräsidenten und den Kultusminister gewandt. Kritisiert wird die Streichung weiter Teile der Zuweisung für die Klassen BFS2, HBFS und BzB. Diese Streichung erfolgt während der Corona-Pandemie, in der viele Schülerinnen und Schüler aufgrund der Schulschließungen und der damit verbundenen Auswirkungen (u.a. psychische und soziale Probleme, Aufholen von Lernrückständen) länger in Schule verbleiben. Die Streichung hängt evident damit zusammen, dass Aufnahmen von Schülerinnen und Schülern, die die Altersgrenzen für oben genannte Bildungsgänge überschritten haben und laut Hessischem Schulgesetz nach Prüfung des besonderen Einzelfalls durch die Schulleiterinnen und Schulleiter aufgenommen werden dürfen, bei der Zuweisung keine Rolle spielen sollen.

Ich frage die Landesregierung:

1.    Wie viele Schulen sind in welchem Umfang von der Streichung der Zuweisungen betroffen?  (Aufschlüsselung bitte nach Schulen, Schulamtsbezirken, Bildungs-gängen und Anzahl betroffener Schülerinnen und Schüler)
2.    Wie viele Stellen werden aufgrund der Streichung dieser Zuweisung eingespart?
3.    Was ist der Grund, den Schulen Zuweisungen für die genannten Bildungsgänge zu streichen, obwohl Schülerinnen und Schüler in den allgemeinbildenden Schulen massiv von den Auswirkungen der Pandemie betroffen sind und regelhaft länger in der Schule bleiben?
4.    Wie schätzt sie in diesem Zusammenhang die Gefahr ein, dass Jugendliche und junge Erwachsene, die aufgrund ihrer sozialen Herkunft am stärksten von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen waren, durch den Wegfall eines adäquaten Bildungsangebots erneut zu Verliererinnen und Verlierern der Pandemie werden?
5.    Mit welchen Folgen rechnet sie für die Schülerinnen und Schüler, die aufgrund der Streichung der Zuweisungen ihre Schulausbildung in diesen Bildungsgängen nicht fortsetzen können?
6.    Welche alternativen Angebote wird sie für diese Schülergruppe vorhalten?
7.    Wie schätzt sie die Chancen der Jugendlichen, die in diese Bildungsgänge aufgrund der Streichung der Zuweisungen nicht eintreten können, auf dem in der Corona-Pandemie angespannten Ausbildungsmarkt ein, insbesondere vor dem Hintergrund der individuellen Erfahrungen der Jugendlichen, die im Kontext des Fehlens optimaler schulischer Ausbildungsmöglichkeiten als Folge der Maßnahmen gegen die Verbreitung des Corona-Virus nicht in vergleichbarer Weise ausbildungsfähig sind wie vorherige Jahrgänge?
8. Warum sieht die Landesregierung die Option des Wegfalls der Altersregelung für die genannten Bildungsgänge nicht als Möglichkeit, jungen Erwachsenen einen Weg in Ausbildung zu ebnen?

Kleine Anfrage
Nina Heidt-Sommer (SPD) vom 25.01.2022
Zuweisung für die Klassen der Berufsfachschulen (BFS2), der höheren
Berufsfachschulen (HBFS) sowie der Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung
(BzB)
Drucksache 20/7741
und
Antwort
Kultusminister

Vorbemerkung Fragestellerin:
Die Arbeitsgemeinschaft der Direktorinnen und Direktoren an den Beruflichen Schulen
und den Studienseminaren für die beruflichen Schulen in Hessen (AGD) hat sich mit
einem Schreiben vom 18. Januar 2022 an den Ministerpräsidenten und den
Kultusminister gewandt. Kritisiert wird die Streichung weiter Teile der Zuweisung für
die Klassen BFS2, HBFS und BzB. Diese Streichung erfolgt während der
Corona -Pandemie, in der viele Schülerinnen und Schüler aufgrund der
Schulschließungen und der damit verbundenen Auswirkungen (u.a. psychische und
soziale Probleme, Aufholen von Lernrückständen) länger in Schule verbleiben. Die
Streichung hängt evident damit zusammen, dass Aufnahmen von Schülerinnen und
Schülern, die die Altersgrenzen für oben genannte Bildungsgänge überschritten haben
und laut Hessischem Schulgesetz nach Prüfung des besonderen Einzelfalls durch die
Schulleiterinnen und Schulleiter aufgenommen werden dürfen, bei der Zuweisung
keine Rolle spielen sollen.
Vorbemerkung Kultusminister:
Es ist das Ziel der Landesregierung, den Schülerinnen und Schülern passgenaue
Entwicklungsmöglichkeiten anzubieten. Dazu bietet das hessische Schulsystem den
Schülerinnen und Schülern eine hohe Anzahl von unterschiedlichen Bildungsgängen
an. Insbesondere die beruflichen Bildungsgänge bieten vielfältige Möglichkeiten der
beruflichen Orientierung und weiteren Qualifizierung. Bei der Beratung sowohl durch
die jeweils abgebende als auch durch die jeweils aufnehmende Schule wird deshalb
das Hauptaugenmerk auf die individuellen Voraussetzungen der Schülerinnen und
Schüler gelegt, um deren Potentiale im Einklang mit ihren Interessen optimal zu
entwickeln. In vielen Fällen ist es nach einer langen Schulbesuchszeit jedoch
erfolgversprechender, eine duale Ausbildung mit betrieblicher Praxis und
entsprechenden Erfolgserlebnissen zu beginnen.

Der Zuweisungsprozess für das Jahr 2022 erfolgte analog zu den vorherigen Jahren
und wurde im Vorfeld bei unterschiedlichen Dienstversammlungen mit den
Schulleitungen kommuniziert.
Grundlage sind die entsprechenden Verordnungen der Bildungsgänge zur
Berufsvorbereitung (BBGV, häufig auch BzB genannt), der Zweijährigen
Berufsfachschule zum mittleren Abschluss (BFS2) und der Zweijährigen höheren
Berufsfachschule (BFSM), in denen die Aufnahmekriterien verbindlich festgeschrieben
sind, sowie die grundsätzliche Möglichkeit der Schulleiterinnen und Schulleiter, in
begründeten Ausnahmefällen Schülerinnen und Schüler aufzunehmen.
Bei allen Schülerinnen und Schülern, für die keine automatisierte Zuweisung aufgrund
nicht gegebener Aufnahmekriterien erfolgte, wurde eine Einzelfallprüfung durch das
Kultusministerium vorgenommen und überprüft, ob doch eine Zuweisung erfolgen
kann. Hinreichende Begründungen der Schulleiterinnen und Schulleiter wurden
grundsätzlich akzeptiert und haben zu einer Zuweisung geführt.
In vielen Fällen waren die Begründungen der Schulleiterinnen und Schulleiter
aussagekräftig und gut nachvollziehbar, weshalb eine nachträgliche Zuweisung
erfolgte, beispielsweise beim Wiedereinstieg nach einer Schwangerschaft, längeren
Krankheitszeiten oder einer weiteren Wiederholung des Einstiegsjahrgangs wegen
freiwilliger Wiederholung in der Corona -Virus -Pandemie. Aufgrund des
Fachkräftemangels im Bereich der Erzieherinnen und Erzieher wurden auch
Schülerinnen und Schüler in die BFSM (Fachrichtung Sozialassistenz) aufgenommen,
welche die Altersgrenze zum Teil deutlich überschritten hatten.
Beinhalteten die Begründungen der Schulleiterinnen und Schulleiter keine
nachvollziehbaren Gründe, weshalb bei nicht gegebenen Aufnahmekriterien, die sich
aus den oben genannten Verordnungen ergeben, eine Aufnahme der entsprechenden
Schülerinnen und Schüler notwendig war, konnte keine Zuweisung erfolgen. Dies war
zum Beispiel der Fall, wenn ein mittlerer Abschluss bereits vorhanden war und
trotzdem die Aufnahme in eine BFS2 erfolgen sollte, die das Erreichen eines mittleren
Abschlusses zum Ziel hat.
Gemäß § 88 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) sind die Schulleiterin
oder der Schulleiter für den ordnungsgemäßen Verwaltungsablauf in der Schule
verantwortlich. Ihr oder ihm obliegen demnach insbesondere die Aufnahme und
Entlassung der Schülerinnen und Schüler. Bei der Aufnahme von Schülerinnen und

Schülern sind dabei jeweils die Zugangsvoraussetzungen, die in den Verordnungen
zu den einzelnen Schulformen hinterlegt sind, zu berücksichtigen. Eine pauschale
Aufnahme sämtlicher Schülerinnen und Schüler, die nicht die
Zugangsvoraussetzungen erfüllen, entspricht jedoch nicht dem Kriterium des
Ausnahmefalles. Insofern handelt es sich hierbei nicht um eine Streichung der
Zuweisung, sondern um eine Prüfung der Aufnahmepraxis von Schulen vor dem
Hintergrund der Passung des weiteren Bildungswegs der jeweiligen Schülerinnen und
Schüler zu deren individuellen Voraussetzungen. Mit dem Schulversuch
Berufsfachschule zum Übergang in Ausbildung (BÜA) greift die Hessische
Landesregierung diesen Gedanken ausdrücklich auf und rückt die Vermittlung in eine
Ausbildung als primäres Ziel in den Vordergrund.
Im Übrigen ermöglicht auch eine Ausbildung im dualen System den Auszubildenden
die Möglichkeit, weiterführende Abschlüsse zu erwerben, weil Berufsschülerinnen und
Berufsschüler im Rahmen der dualen Ausbildung einen dem Hauptschul- oder dem
mittleren Abschluss gleichwertigen Abschluss zuerkannt bekommen können.
Somit stehen den Schülerinnen und Schülern, die nicht die Kriterien für die oben
genannten Schulformen erfüllen, verschiedene Angebote für ihre schulische und
berufliche Weiterqualifizierung zur Verfügung.
Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:

Frage 1. Wie viele Schulen sind in welchem Umfang von der Streichung der
Zuweisungen betroffen? (Aufschlüsselung bitte nach Schulen,
Schulamtsbezirken, Bildungsgängen und Anzahl betroffener Schülerinnen
und Schüler)

Frage 2. Wie viele Stellen werden aufgrund der Streichung dieser Zuweisung
eingespart?

Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Überprüfung der für die Zuweisung relevanten Schülerinnen und Schüler in den
Schulformen BFS2, BFSM und BBGV durch das Hessische Kultusministerium hat bei
66 Schulen zu einer Reduzierung der Schülerzahlen geführt. Insgesamt konnten 301
Schülerinnen und Schüler an diesen Schulen nicht bei der Zuweisung berücksichtigt

werden. Diese Änderung bei der Zuweisung hat jedoch nicht in allen Fällen zu einer
Reduzierung der Zuweisung geführt und es wurden dadurch keineswegs Stellen
eingespart.
Im Übrigen kann eine Änderung der Zuweisung aus den nachfolgenden Gründen
erfolgen:
- Eine Anpassung der Sollklassen, wenn der jeweilige Klassenteiler oder auch
das Klassenminimum nicht erfüllt wurde.
- Eine Anpassung der Zuweisung für die Fachpraxisgruppen, die gebildet werden
müssen, um im fachpraktischen Unterricht die (regulären) Klassen noch einmal
zu teilen, da der Gruppenteiler hier niedriger ist.
Bei 25 Schulen gab es eine Anpassung der Zuweisung durch die oben genannten
Effekte. Dies führte dazu, dass insgesamt 683,5 Stunden nicht zugewiesen wurden,
was 27,96 Stellen entspricht. Diese Stellen stehen somit an anderen Schulen für die
bedarfsgerechte Beschulung von Schülerinnen und Schülern zur Verfügung. Die
Einzelaufstellung nach Schulamtsbezirken, Schulnamen und Schulformen ist der
Anlage zu entnehmen.

Frage 3. Was ist der Grund, den Schulen Zuweisungen für die genannten
Bildungsgänge zu streichen, obwohl Schülerinnen und Schüler in den
allgemeinbildenden Schulen massiv von den Auswirkungen der Pandemie
betroffen sind und regelhaft länger in der Schule bleiben?

Auf die Vorbemerkung wird verwiesen.

Frage 4. Wie schätzt sie in diesem Zusammenhang die Gefahr ein, dass Jugendliche
und junge Erwachsene, die aufgrund ihrer sozialen Herkunft am stärksten
von den Auswirkungen der Corona -Pandemie betroffen waren, durch den
Wegfall eines adäquaten Bildungsangebots erneut zu Verliererinnen und
Verlierern der Pandemie werden?

In den Klassen der BBGV in der Vollzeitform werden in der Regel Schülerinnen und
Schüler unterrichtet, die das Ziel haben, einen Hauptschulabschluss zu erwerben, um
danach eine Ausbildung im dualen System zu beginnen. Die Aufnahme in diese
Schulform ist für Jugendliche möglich, die noch nicht ihre verlängerte Vollzeitschulzeit
erfüllt haben. Darüber hinaus gibt es ein Kontingent für ehemalige Schülerinnen und
Schüler über 18 Jahre von Intensivklassen an beruflichen Schulen, die im Anschluss
noch den Hauptschulabschluss erreichen wollen. Damit besteht mit dieser Schulform

ein adäquates Bildungsangebot, in dem die berufliche Orientierung mit beruflichen
Praktikumsphasen im Fokus steht. Zudem wird der Schulbesuch durch die
systematische Förderung überfachlicher und fachlicher Kompetenzen flankiert. Die
Absolventinnen und Absolventen haben die Möglichkeit, nach dem erfolgreichen
Abschluss zum Beispiel eine Ausbildung im dualen System zu beginnen.
Schülerinnen und Schüler, die ihre Schullaufbahn in der BFS2 oder der BFSM
weiterführen wollen, haben bereits einen Schulabschluss erworben, mit dem sie sich
für eine Ausbildung bewerben können. Im Mittelpunkt der Laufbahnberatung von
Schülerinnen und Schülern sollte immer die Passung des weiteren Bildungsweges zu
ihren individuellen Voraussetzungen stehen. Für junge Erwachsene, die beim Erwerb
des Hauptschulabschlusses bereits das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist es in
vielen Fällen nach einer langen Schulbesuchszeit zielführender, eine duale Ausbildung
mit betrieblicher Praxis und entsprechenden Erfolgserlebnissen zu beginnen.

Frage 5. Mit welchen Folgen rechnet sie für die Schülerinnen und Schüler, die
aufgrund der Streichung der Zuweisungen ihre Schulausbildung in diesen
Bildungsgängen nicht fortsetzen können?

Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Den Schulleiterinnen und Schulleitern steht es
grundsätzlich frei, Schülerinnen und Schüler aufzunehmen, auch wenn dafür keine
Zuweisung erfolgt. Die einmal aufgenommenen Schülerinnen und Schüler können
unabhängig von der Zuweisung die Schulausbildung in dem jeweiligen Bildungsgang
fortsetzen.

Frage 6. Welche alternativen Angebote wird sie für diese Schülergruppe vorhalten?
Frage 7. Wie schätzt sie die Chancen der Jugendlichen, die in diese Bildungsgänge
aufgrund der Streichung der Zuweisungen nicht eintreten können, auf dem
in der Corona -Pandemie angespannten Ausbildungsmarkt ein,
insbesondere vor dem Hintergrund der individuellen Erfahrungen der
Jugendlichen, die im Kontext des Fehlens optimaler schulischer
Ausbildungsmöglichkeiten als Folge der Maßnahmen gegen die
Verbreitung des Corona -Virus nicht in vergleichbarer Weise
ausbildungsfähig sind wie vorherige Jahrgänge?

Die Fragen 6 und 7 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.

Auf die Vorbemerkung und die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
Der Schulversuch BÜA rückt die Vermittlung in eine Ausbildung als primäres Ziel in
den Vordergrund. Das primäre Ziel der BÜA ist es, Schülerinnen und Schüler bereits
nach einem Schuljahr — mit einem Hauptschulabschluss — in ein passgenaues
Ausbildungsverhältnis zu vermitteln. Diejenigen, die einen Ausbildungsberuf
anstreben, für den der mittlere Bildungsabschluss benötigt wird, können diesen im
zweiten Jahr der BÜA erwerben und dann die passende Ausbildung beginnen. Hierzu
findet eine enge Verzahnung der Schulen, der Schulsozialarbeit, der Betriebe, der
örtlichen Agentur für Arbeit und den Kammern statt.
Insbesondere in den BBGV bereiten die Schulen die Jugendlichen gezielt und
umfassend auf eine Ausbildung im dualen System vor.
Weiterhin gibt es auf dem Ausbildungsmarkt zahlreiche Beratungsangebote und
Stellenportale, um einen passenden Ausbildungsplatz zu finden, der auch weitere
Perspektiven bietet. Im Rahmen einer Ausbildung haben die Schülerinnen und Schüler
dann zum Beispiel die Möglichkeit, den mittleren Abschluss ausbildungsbegleitend zu
erwerben und damit die Voraussetzungen zu schaffen, um beispielsweise die
Fachoberschule zu besuchen.
Neben einer Ausbildung im dualen System bieten berufsvorbereitende
Bildungsmaßnahmen der Bundesagentur für Arbeit eine Möglichkeit, sich beruflich zu
orientieren und sich auf eine zukünftige Ausbildung vorzubereiten. Ein
Freiwilligendienst (zum Beispiel Bundesfreiwilligendienst, freiwilliges ökologisches
Jahr, freiwilliges soziales Jahr) bietet ebenfalls gute Chancen, praktische Erfahrungen
zu sammeln und sich als Persönlichkeit weiterzuentwickeln.

Frage 8. Warum sieht die Landesregierung die Option des Wegfalls der
Altersregelung für die genannten Bildungsgänge nicht als Möglichkeit,
jungen Erwachsenen einen Weg in Ausbildung zu ebnen?

Erstmalig wurde zum 1. August 2018 ein Kontingent für ehemalige
Intensivklassenschülerinnen und -schüler mit Fluchthintergrund. die zumeist im
• Anschluss an Integration durch Anschluss und Abschluss (InteA) noch den
Hauptschulabschluss erreichen möchten, festgelegt. Dazu hat die Hessische
Landesregierung ein zusätzliches Stellenkontingent ausschließlich für eine
Beschulung in den BBGV zur Verfügung gestellt. Für die ehemaligen Schülerinnen und
Schüler aus Intensivklassen wurde eine Ausnahmeregelung geschaffen, um deren
schulische Perspektiven deutlich zu verbessern. Das Verfahren wird seither
weitergeführt. Dazu wird jährlich ein bedarfsgerechtes Kontingent für diese
Übergangsoption abgestimmt. Die zur Verfügung gestellten Kontingentplätze für die
oben genannte Schülergruppe wurden bisher nie ausgeschöpft.

Wiesbaden, 13. Mai 2022
Prof. Dr. R. )Aleixander Lorz
Staatsminister