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Verfahren bei aufenthaltsrechtlichen Petitionen – Ermessensduldungen

Drucksache
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Kleine Anfrage

Abg. Elke Barth (SPD), Oliver Ulloth (SPD), Regine Müller (SPD), Nina Heidt-Sommer (SPD)

Vorbemerkung:

Am 01.01.2022 trat das Gesetz über die Behandlung von Petitionen an den Hessischen Landtag (Hessisches Petitionsgesetz - HPetG) in Kraft. In diesem Zusammenhang wurde am 10. Januar 2022 ein dazugehöriger Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (HMdIS) im Staatsanzeiger für das Land Hessen (Ausgabe 2, 2022, Seite 38 -39) zum Ausländerrecht; Verfahren bei aufenthaltsrechtlichen Petitionen veröffentlicht. In diesem sind die Verfahren bezüglich der Eingaben in aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten an den Hessischen Landtag (sogenannte Ausländerpetitionen) im Zuge des neuen Petitionsgesetzes angepasst worden. In Paragraph §60a Abs. 2 Satz 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sind Fälle genannt, in denen eine Ermessensduldung nicht zu erteilen ist.

Wir fragen die Landesregierung:

  1. In wie vielen Fällen wurde eine Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG im Zuge einer Petition aufgrund von bereits konkreten Vollstreckungsmaßnahmen durch Festlegung eines Abschiebungstermins (Buchung eines Fluges (Einzelmaßnahme)), der Einbuchung auf einen Sammelcharter oder der Anforderung einer Landüberstellung im Zeitraum von 01.01.2022 bis 31.12.2022 verweigert? (Bitte Kategorisierung nach Gründen.)
  2. In wie vielen Fällen wurde eine Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG im Zuge einer Petition durch den Umstand verweigert, dass sich die Petentin bzw. der Petent bereits in Abschiebungshaft, Ausreisegewahrsam oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befand? (Bitte Kategorisierung nach Gründen für den Zeitraum 01.01.2022 bis 31.12.2022.)
  3. In wie vielen Fällen wurde eine Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG im Zuge einer Petition durch den Umstand verweigert, dass die für die Ausreise erforderlichen Dokumente oder die Aufnahmezusage des Zielstaats bei weiterer Duldung des Ausländers ihre Gültigkeit verloren haben? (Bitte Kategorisierung nach Gründen für den Zeitraum 01.01.2022 bis 31.12.2022.)
  4. In wie vielen Fällen wurde eine Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG im Zuge einer Petition durch den Umstand verweigert, dass bereits eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG ergangen war? (Bitte Darstellung für den Zeitraum 01.01.2022 bis 31.12.2022.)
  5. In wie vielen Fällen wurde eine Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG im Zuge einer Petition durch den Umstand verweigert, dass eine vollziehbare Ausweisungsverfügung vorlag, wenn – insbesondere wegen erheblicher Straffälligkeit – das Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder Abs. 2 Nr. 1 bis 6 AufenthG besonderes schwer oder schwer wog? (Bitte Darstellung für den Zeitraum 01.01.2022 bis 31.12.2022.)
  6. In wie vielen Fällen wurde eine Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG im Zuge einer Petition durch den Umstand verweigert, dass der Petent bzw. die Petentin in den letzten drei Jahren wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist? (Bitte Darstellung für den Zeitraum 01.01.2022 bis 31.12.2022.)
Dokument
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